Allgemeines

Der Landkreis Coburg gewährt individuell und einkommensabhängig Zuschüsse an Erziehungsberechtigte, deren Kind/er an nachstehend aufgeführten Angeboten teilnehmen:
  • Kinder- und Jugendfreizeiten, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe durchgeführt werden und mindestens drei Tage dauern.
    Beispiele: Freizeiten von Jugendgruppen, Jugendringen, etc.

  • Ferienbetreuungsmaßnahmen, die von anerkannten Trägern der Jugendhilfe aus Stadt und im Landkreis Coburg verantwortet werden. Die Bezuschussung ist hierbei an eine wochenweise (nicht tageweise) Teilnahme des Kindes/ der Kinder gekoppelt und setzt eine Berufstätigkeit der Eltern oder des Elternteils (bei Alleinerziehenden) von mind. 19,25 Wochenstunden (= Halbtagsbeschäftigung) voraus.
    Beispiele: Stadtranderholungen, Ferienspaßwochen, etc.

  • schulische Maßnahmen die mindestens drei Tage dauern.
    Beispiele: Schullandheimaufenthalte, Skilager, Abschlussfahrten etc.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haus-haltsmittel. Ein Zuschuss muss vor Beginn der Maßnahme schriftlich bei der Kommunalen Jugendarbeit des Landkreises Coburg beantragt werden. Alle angegebenen Einkommensarten sind durch Belege nachzuweisen. Sind vom Antragsteller weitere Zuschüsse beantragt, muss über deren Höhe Auskunft gegeben werden, ebenso über das Einkommen im Haushalt lebender Unterhaltspflichtiger. Ein zu Unrecht erhaltener Zuschuss muss zurückgezahlt werden. Nach Beendigung der Maßnahme ist innerhalb von 3 Wochen eine Teilnahmebestätigung vorzulegen. Grundsätzlich werden Zuschüsse erst nach der Teilnahme des Kindes/ der Kinder an der Freizeit-/Ferien-/schulischen Maßnahme ausgezahlt. Den Veranstaltern / der Schule kann eine Kostenzusage nach Zuschussbewilligung erteilt werden.

Nicht gefördert werden
  • Personen mit dem Wohnsitz außerhalb des Landkreises Coburg
  • Freizeitangebote aus dem kommerziellen Bereich
  • Personen über 27 Jahre
  • Kurse
  • Kuren
Einkommens- und Fördergrenzen

Für die Berechnung des Zuschusses gelten die nachfolgend genannten Fördergrenzen:

Zuschusshöhe

Individualzuschüsse werden bei Freizeiten und schulischen Maßnahmen bis zur Höhe von 154,00 €, bei Ferienbetreuungen bis zu einer Höhe von 20,00 € (70136939656schuss) oder 6,00 € (20% Prozent Zuschuss) gewährt. Familiennettoeinkommen bedeutet: alle Einkommensarten abzüglich Sozialabgaben und Steuern. Die Verpflegungskosten bei der Ferienbetreuung für Kinder von Berufstätigen werden nicht berücksichtigt.
  1. Mit 20 136939656er Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Familiennettoeinkommen nachfolgende Beträge nicht übersteigt:

    für alleinstehende Elternteile 767,- €
    für beide Elternteile 972,- €
    Jedes Kind mindert das Familiennettoeinkommen um 294,- €.

  2. b) Mit 70 136939656er Kosten einer Maßnahme wird gefördert, wenn das Familiennettoeinkommen nachfolgende Beträge nicht übersteigt:
    für alleinstehende Elternteile 471,- €
    für beide Elternteile 647,- €
    Jedes Kind mindert das Familiennettoeinkommen um 236,- €.
Ausnahmen

In besonders begründeten Fällen kann von diesen Zuschussrichtlinien abgewichen werden.

Inkrafttreten

Diese Förderungsrichtlinien sind seit 01.01.2011 in Kraft.

Landratsamt Coburg
Michael Busch
Landrat
Zuschussantrag für die Teilnahme an schulischen Maßnahmen
Zuschussantrag für Teilnehmer/innen an Kinder-/Jugendfreizeiten